Die Nebenpartei erlangt durch den Eintritt in den Prozess mithin keine Stellung, die es rechtfertigen würde, sie als eigenständige Partei zu behandeln. Mit ihrem Prozesseintritt erhält sie wohl die in § 37 Abs. 1 und 2 aZPO bzw. § 26 Abs. 1 und 2 ZPO genannten prozessualen Rechte; in den Hauptpunkten bleibt sie aber vollständig abhängig von der unterstützten Partei. Von daher unterscheidet sich ihre Stellung nur unwesentlich von einem Dritten, der in einem Prozess eine der beiden Parteien durch Beschaffung von Beweismitteln und dergleichen unterstützt, dies jedoch gegen aussen nicht kundtut.