von Bedeutung ist es bloss für einen allfälligen späteren Prozess zwischen der Nebenpartei einerseits und der unterstützten Partei andererseits. Für den Erstprozess ist dieses Rechtsverhältnis allerdings weitgehend ohne Belang; aus der Sicht der Gegenpartei ist die Nebenpartei blosser Helfer der unterstützten Partei. Daher kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich eine Partei nunmehr plötzlich zwei oder mehr Parteien gegenübergestellt sähe, weil die Gegenpartei von einer oder mehreren Nebenparteien unterstützt wird. Die Nebenpartei erlangt durch den Eintritt in den Prozess mithin keine Stellung, die es rechtfertigen würde, sie als eigenständige Partei zu behandeln.