Von daher ist der Nebenintervenient bzw. Litisdenunziat lediglich als Helfer für die von ihm unterstützte Partei zu betrachten. Die in § 37 Abs. 1 und 2 aZPO bzw. § 26 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Rechte verschaffen ihm in bezug auf die Kostenverlegung noch keine parteiähnliche Stellung. Die Nebenpartei tritt dem Prozess bei, weil sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Hauptpartei hat oder von einer der beiden Hauptparteien gerufen wird. Das Urteil im Hauptprozess wirkt ihr gegenüber jedoch nicht direkt; von Bedeutung ist es bloss für einen allfälligen späteren Prozess zwischen der Nebenpartei einerseits und der unterstützten Partei andererseits.