Ausserdem kann der Nebenintervenient von sich aus Rechtsmittel ergreifen, soweit diese nicht beispielsweise durch Anerkennung oder Vergleich der unterstützten Partei ausgeschlossen werden (Böckli, § 37 N 4). Diese auf den ersten Blick weitreichende Befugnis wird allerdings dadurch relativiert, dass die Hauptpartei jederzeit ein vom Nebenintervenienten allein erklärtes Rechtsmittel zurückziehen kann (Walder, § 13 N 15). Von daher ist der Nebenintervenient bzw. Litisdenunziat lediglich als Helfer für die von ihm unterstützte Partei zu betrachten.