Die alte wie auch die zur Zeit geltende Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau räumen dem Nebenintervenienten und dem Litisdenunziaten nur untergeordnete Prozessrechte ein. Wohl erhalten diese vom Zeitpunkt der Intervention an sämtliche Vorladungen und Prozessmitteilungen und sind ausserdem berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen (§§ 37 und 39 aZPO bzw. §§ 26 und 28 ZPO). Ausserdem kann der Nebenintervenient von sich aus Rechtsmittel ergreifen, soweit diese nicht beispielsweise durch Anerkennung oder Vergleich der unterstützten Partei ausgeschlossen werden (Böckli, § 37 N 4).