Gestützt auf diese Bestimmung sei es deshalb möglich, dem intervenierenden Streitberufenen allenfalls zu Lasten der von ihm unterstützten Hauptpartei eine Entschädigung zuzusprechen, wenn diese durch ihren Klagerückzug die unterstützende Intervention des Streitberufenen wirkungslos gemacht habe (SJZ 89, 1993, S. 32). 6. a) Die alte wie auch die zur Zeit geltende Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau räumen dem Nebenintervenienten und dem Litisdenunziaten nur untergeordnete Prozessrechte ein.