Deshalb könne er weder eine Entschädigung beanspruchen, noch könnten ihm Kosten auferlegt werden. Das Tessiner Recht sehe jedoch die Möglichkeit vor, Kosten, die eine Partei unnötigerweise verursacht habe, in jedem Fall, d.h. unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, dieser aufzuerlegen. Gestützt auf diese Bestimmung sei es deshalb möglich, dem intervenierenden Streitberufenen allenfalls zu Lasten der von ihm unterstützten Hauptpartei eine Entschädigung zuzusprechen, wenn diese durch ihren Klagerückzug die unterstützende Intervention des Streitberufenen wirkungslos gemacht habe (SJZ 89, 1993, S. 32).