Mangels Parteistellung gebe es für ihn weder eine Kosten- noch eine Entschädigungsfolge. Ausdrücklich offen gelassen wurde in diesem Entscheid allerdings die Frage, inwiefern eine ohne oder nur mit teilweisem Erfolg unterstützte Prozesspartei auf einen Litisdenunziaten Regress nehmen könne (RBUR 1980 Nr. 2). In einem Entscheid aus dem Jahre 1989 stellte das Appellationsgericht Tessin fest, die akzessorische Stellung des Litisdenunziaten und Nebenintervenienten bedinge, dass dieser im Hauptprozess weder obsiegen noch unterliegen könne. Deshalb könne er weder eine Entschädigung beanspruchen, noch könnten ihm Kosten auferlegt werden.