Die wenigen publizierten Entscheide aus der kantonalen Praxis lehnen einen Einbezug des Nebenintervenienten in die Kostenregelung ohne gesetzliche Grundlage ab. So stellte das Obergericht Uri im Jahr 1980 fest, ein Litisdenunziat trete freiwillig an die Seite des Streitverkünders, weshalb er weder Partei noch Streitgenosse werde. Somit stehe ihm auch kein selbständiger Rechtschutzanspruch zu. Die Auslagen für seine Bemühungen stellten Kosten dar, die er grundsätzlich selber zu tragen habe und nicht als Parteikosten geltend machen könne. Mangels Parteistellung gebe es für ihn weder eine Kosten- noch eine Entschädigungsfolge.