Dies ergebe sich aus der objektiv rechtswidrigen Schadensverursachung, die für den Gehilfen so wenig wie für die Hauptpartei vermeidbar sei, da auch der Intervenient sich, soweit er am Prozess teilgenommen habe, durch sein Interesse am siegreichen Ausgang zur Teilnahme genötigt sehe. Immerhin könne sein Kostenanspruch so wenig wie seine Kostenpflicht regelmässig bestehen; vielmehr seien auch diese im Einzelfall dem richterlichen Ermessen anheimzustellen (Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A., Art. 58 N 4). c) Die wenigen publizierten Entscheide aus der kantonalen Praxis lehnen einen Einbezug des Nebenintervenienten in die Kostenregelung ohne gesetzliche Grundlage ab.