Ohne spezielle gesetzliche Regelung anerkennt einzig Leuch den Ersatzanspruch des Intervenienten in seiner Eigenschaft als prozessualer Gegner einer Hauptpartei. Sein Kostenersatzanspruch sei die unabweichliche Konsequenz seiner Zulassung zum Prozess und rechtfertige sich aus dem gleichen Grund wie der Kostenanspruch der Partei. Dies ergebe sich aus der objektiv rechtswidrigen Schadensverursachung, die für den Gehilfen so wenig wie für die Hauptpartei vermeidbar sei, da auch der Intervenient sich, soweit er am Prozess teilgenommen habe, durch sein Interesse am siegreichen Ausgang zur Teilnahme genötigt sehe.