Entsprechend sei auch das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergehe, im Verhältnis zwischen dem Prozessgegner und dem Streithelfer nicht verbindlich. Die Prozesshandlungen des letzteren würden der unterstützten Partei zugerechnet, die es in der Hand habe, die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Streithelfers durch Widerspruch aus dem Feld zu schlagen. Deshalb sei auch grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb dieser kostenpflichtig erklärt werden sollte (Guldener, S. 408). Ohne spezielle gesetzliche Regelung anerkennt einzig Leuch den Ersatzanspruch des Intervenienten in seiner Eigenschaft als prozessualer Gegner einer Hauptpartei.