Unklar bleibt hier allerdings, ob dieser Anspruch unabhängig vom Prozessausgang stets zu Lasten des Litisdenunziaten oder unabhängig von der Person des Streitverkünders zu Lasten der unterliegenden Partei gehen soll. b) Nach der Auffassung Guldeners liegt der Streithilfe stets ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Litisdenunziaten zugrunde, an dem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Durch seine Streithilfe nehme der Litisdenunziat Interessen wahr, die einzig im internen Rechtsverhältnis begründet seien. Entsprechend sei auch das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergehe, im Verhältnis zwischen dem Prozessgegner und dem Streithelfer nicht verbindlich.