Nach der Praxis ist eine Belastung mit Gerichts- und Anwaltskosten der Hauptparteien mangels gesetzlicher Vorschrift jedoch ausgeschlossen; hingegen kann dem Litisdenunziaten unter Berücksichtigung des Prozessausgangs, des Verursacherprinzips und der Rechtfertigung der Streitverkündung bei entsprechendem Antrag zu Lasten des Klägers oder des Beklagten eine Entschädigung zugesprochen werden (Staehelin/Sutter, § 10 N 39). Unklar bleibt hier allerdings, ob dieser Anspruch unabhängig vom Prozessausgang stets zu Lasten des Litisdenunziaten oder unabhängig von der Person des Streitverkünders zu Lasten der unterliegenden Partei gehen soll.