ZPO SG) besteht die gesetzliche Möglichkeit, Nebenparteien in die Verlegung der Kosten einzubeziehen. Inwieweit der Streitberufene mit Prozesskosten belastet werden darf oder Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten hat, ist auch in den Prozessgesetzen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft nicht geregelt. Nach der Praxis ist eine Belastung mit Gerichts- und Anwaltskosten der Hauptparteien mangels gesetzlicher Vorschrift jedoch ausgeschlossen;