Daraus wird geschlossen, dass es dem richterlichen Ermessen nicht bloss obliegt, in welchem Ausmass ein Streitgenosse bzw. -helfer in die Kostenregelung einbezogen werden könne. Vielmehr sei es auch in das richterliche Ermessen gestellt, ob dieser überhaupt der Kostenregelung unterworfen werden könne, wenn die von ihm unterstützte Partei kostenpflichtig oder ersatzberechtigt werde (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, § 117 N 5). Auch in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden (Art. 80 Abs. 1 ZPO AR) bzw. St. Gallen (Art. 271 Abs. 1 ZPO SG) besteht die gesetzliche Möglichkeit, Nebenparteien in die Verlegung der Kosten einzubeziehen.