Dabei lehnte es sich an das zürcherische Prozessrecht an, das weder eine Kostenpflicht noch einen Entschädigungsanspruch des Nebenintervenienten vorsehe, sofern dieser den Prozess nicht übernehme (BGE 105 II 296 f.). Wie Art. 69 Abs. 2 BZP sehen einige kantonale Prozessordnungen explizit die Möglichkeit vor, die Streitgenossen und Streithelfer an den Prozesskosten zu beteiligen. Gemäss § 117 Abs. 1 ZPO AG entscheidet der Richter darüber nach Ermessen. Daraus wird geschlossen, dass es dem richterlichen Ermessen nicht bloss obliegt, in welchem Ausmass ein Streitgenosse bzw. -helfer in die Kostenregelung einbezogen werden könne.