Gemäss Art. 69 Abs. 2 BZP bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, inwieweit der Intervenient an die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist. Das Bundesgericht verneinte den Entschädigungsanspruch einer Nebenintervenientin, die im Hauptprozess die obsiegende Partei unterstützt hatte. Dabei lehnte es sich an das zürcherische Prozessrecht an, das weder eine Kostenpflicht noch einen Entschädigungsanspruch des Nebenintervenienten vorsehe, sofern dieser den Prozess nicht übernehme (BGE 105 II 296 f.).