Einen Hinweis auf die Kostenfolgen enthält diese Fundstelle hingegen nicht. Vielmehr führen die zitierten Autoren aus, der Litisdenunziat habe im Fall des Obsiegens der von ihm unterstützten Partei keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung durch die Gegenpartei. Andererseits hafte er im umgekehrten Fall aber auch nicht für eine der Gegenpartei zugesprochene Entschädigung (Sträuli/Messmer, § 47 ZPO N 2). Damit bleibt die bisherige thurgauische Praxis grundsätzlich zu überprüfen. 5. a) Im Gegensatz zu anderen Prozessordnungen sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Streitverkündung und Nebenintervention gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Art.