Allerdings ist auch die in RBOG 1992 Nr. 24 wiedergegebene Begründung äusserst kurz; sie knüpft an einen Hinweis im Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung an, wo indessen lediglich ausgeführt wird, der Litisdenunziat könne sich durchaus auch der Gegenpartei des Streitverkünders anschliessen. Diese Bemerkung bezieht sich jedoch vorab auf die prozessuale Stellung des Streitberufenen, die dieser frei und unabhängig davon wählen kann, von welcher der Hauptparteien ihm der Streit verkündet wird (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 47 N 1). Einen Hinweis auf die Kostenfolgen enthält diese Fundstelle hingegen nicht.