Vielmehr stützte es sich ohne weitere Ausführungen auf die bisherige Praxis, lehnte im konkreten Fall allerdings eine Entschädigungspflicht des unterliegenden Klägers zugunsten des Litisdenunziaten ab, weil dieser sich nicht dem streitverkündenden Kläger, sondern als Nebenintervenient der Gegenpartei angeschlossen hatte. 1992 wurde diese Praxis lediglich dahingehend geändert, dass dem Litisdenunziaten im Fall des Obsiegens auch dann Ersatz seiner Kosten zugesprochen wurde, wenn er sich der Gegenpartei des Streitverkünders angeschlossen hatte. Allerdings ist auch die in RBOG 1992 Nr. 24 wiedergegebene Begründung äusserst kurz;