Auch in RBOG 1983 Nr. 22 setzte es sich nicht mit den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Einbezug des Litisdenunziaten in die Kostenregelung auseinander. Vielmehr stützte es sich ohne weitere Ausführungen auf die bisherige Praxis, lehnte im konkreten Fall allerdings eine Entschädigungspflicht des unterliegenden Klägers zugunsten des Litisdenunziaten ab, weil dieser sich nicht dem streitverkündenden Kläger, sondern als Nebenintervenient der Gegenpartei angeschlossen hatte.