In RBOG 1930 Nr. 10 wurde diese Praxis ausdrücklich bestätigt. Weder der eine noch der andere Entscheid enthält allerdings weitere Ausführungen darüber, von welchen Erwägungen sich das Obergericht im einzelnen leiten liess. Auch in RBOG 1983 Nr. 22 setzte es sich nicht mit den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Einbezug des Litisdenunziaten in die Kostenregelung auseinander.