Walder, § 13 N 15; Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, § 37 N 4). c) Bereits am 31. August 1912 stellte das Obergericht Thurgau fest, es gehöre zum Prozessrisiko, dass eine Partei für den Fall des Unterliegens der Gegenpartei sowie allfälligen Nebenparteien, die nicht unnötig ins Recht gerufen worden seien, Kostenersatz zu leisten habe. Die Kosten einer notwendigen Streitverkündung seien demnach von der unterliegenden Partei zu zahlen (RBOG 1912 Nr. 6; Böckli, § 95 N 2). In RBOG 1930 Nr. 10 wurde diese Praxis ausdrücklich bestätigt.