Letztere kann gegen Rückzug, Anerkennung der Klage oder Vergleichsabschluss seitens der von ihr unterstützten Hauptpartei nichts unternehmen; diese bleibt Herrin des Prozesses. Von einem unbeteiligten Dritten unterscheidet sich die Nebenpartei prozessual gesehen nur dadurch, dass sie alle Vorladungen und Prozessmitteilungen zugestellt erhält und berechtigt ist, die Vorträge und Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen (§ 37 Abs. 1 und 2 aZPO; Guldener, S. 314; Walder, § 13 N 15; Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, § 37 N 4). c)