Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 325 ff.). Während der Bund und einige Kantone die "streitgenössische Nebenintervention" kennen, bei welcher der Nebenintervenient die Stellung eines Streitgenossen und damit einer Partei erhält, gehen die Wirkungen der Nebenintervention und der Streitverkündung in den meisten kantonalen Prozessordnungen, unter ihnen auch die thurgauische, viel weniger weit. So erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils im Prozess der Hauptparteien nicht auch auf die Nebenpartei. Letztere kann gegen Rückzug, Anerkennung der Klage oder Vergleichsabschluss seitens der von ihr unterstützten Hauptpartei nichts unternehmen;