Damit entfaltet das im Hauptprozess ergehende Urteil jedoch genauso wenig Wirkung gegen ihn, wie wenn er im Einverständnis des Streitverkünders dessen unmittelbare Stellvertretung übernimmt. Anders verhält es sich nur, wenn er anstelle des Streitverkünders in den Prozess eintritt, sofern beide Prozessparteien zustimmen (Guldener, S. 310; Kummer, S. 165; Vogel, 8. Kap., N 85 f.; Staehelin/Sutter, § 10 N 36; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 325 ff.).