Die Streitverkündung ist mithin nie rechtliche Pflicht, sondern Obliegenheit zur Vermeidung der Einrede des schlecht geführten Prozesses seitens eines Dritten (Walder, § 14 N 1). Dem Streitberufenen steht es nach erfolgter Streitverkündung grundsätzlich frei, ob er beitreten will oder nicht. Auch hat er die Möglichkeit, dem Streitverkünder bloss intern, sei es mit Rat oder Beweismitteln, beizustehen. Damit entfaltet das im Hauptprozess ergehende Urteil jedoch genauso wenig Wirkung gegen ihn, wie wenn er im Einverständnis des Streitverkünders dessen unmittelbare Stellvertretung übernimmt.