Tritt der Streitberufene als Nebenintervenient in den Prozess ein, so kann von seiten der Hauptparteien hiegegen nicht wie im Fall, dass eine Drittperson von sich aus die Nebenintervention begehrt, Widerspruch erhoben werden (§ 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 aZPO e contrario). Nach erfolgtem Eintritt in den Prozess unterscheidet sich die rechtliche Stellung des Nebenintervenienten in keiner Weise mehr von derjenigen des Litisdenunziaten; beide sind sie Nebenparteien. Die Streitverkündung ist mithin nie rechtliche Pflicht, sondern Obliegenheit zur Vermeidung der Einrede des schlecht geführten Prozesses seitens eines Dritten (Walder, § 14 N 1).