Vielmehr will er aus eigenem Interesse am Verfahren teilnehmen. Folgerichtig muss er ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei glaubhaft machen, ansonsten er dem Prozess nicht beitreten kann (Guldener, S. 306 f.; Walder, § 13 N 1 f.; Geiger, Streitgenossenschaft und Nebenintervention unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1969, S. 140 ff.). Tritt der Streitberufene als Nebenintervenient in den Prozess ein, so kann von seiten der Hauptparteien hiegegen nicht wie im Fall, dass eine Drittperson von sich aus die Nebenintervention begehrt, Widerspruch erhoben werden (§ 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 aZPO e contrario).