Absicht der Hauptpartei ist es, diesen Dritten ihrerseits zu belangen, falls sie im bereits hängigen Prozess unterliegen sollte, oder, was der seltenere Fall ist, weil sie in einem später vom Dritten gegen sie angestrengten Prozess aus dem negativen Ausgang des jetzt hängigen Prozesses Einwendungen herleiten möchte (Walder, § 14 N 1). Das rechtliche Interesse des Streitverkünders wird allerdings nicht geprüft und muss daher auch nicht dargetan werden (Guldener, S. 310; Vogel, 8. Kap., N 82). Im Gegensatz dazu wird der Nebenintervenient nicht von einer Partei berufen. Vielmehr will er aus eigenem Interesse am Verfahren teilnehmen.