Rat vom 20. Oktober 1981, S. 7). b) Unter Streitverkündung ist die von einer Prozesspartei (Litisdenunziant) ausgehende Aufforderung an einen Dritten (Litisdenunziat) zu verstehen, sie im Prozess zu unterstützen (Guldener, S. 309; Kummer, S. 163; Vogel, 8. Kap., N 81; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 10 N 32). Absicht der Hauptpartei ist es, diesen Dritten ihrerseits zu belangen, falls sie im bereits hängigen Prozess unterliegen sollte, oder, was der seltenere Fall ist, weil sie in einem später vom Dritten gegen sie angestrengten Prozess aus dem negativen Ausgang des jetzt hängigen Prozesses Einwendungen herleiten möchte (Walder, § 14 N 1).