Er ist berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen; soweit diese Ergänzungen nicht mit den eigenen Prozesshandlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht (§ 37 Abs. 2 aZPO). Diese Bestimmungen über die Streitverkündung und die Nebenintervention wurden teils sinngemäss und teils wörtlich in die neue ZPO übernommen (§§ 26 ff. ZPO; vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 20. Oktober 1981, S. 7). b)