Eine Partei, die für den Fall des Unterliegens im Prozess ein Rückgriffsrecht auf einen Dritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem durch Vermittlung des Gerichtspräsidenten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses den Streit verkünden (§ 38 Abs. 1 aZPO). Gemäss § 39 Abs. 1 aZPO finden auf die Teilnahme des Litisdenunziaten die Vorschriften über die Rechtsstellung des Nebenintervenienten Anwendung. Diesem sind vom Zeitpunkt der Intervention an alle Vorladungen und Prozessmitteilungen zuzustellen (§ 37 Abs. 1 aZPO). Er ist berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen;