Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.A., 5. Kap., N 87). Diesem Punkt braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, nachdem sich die Parteien einig sind, es handle sich um eine nicht notwendige Streitverkündung. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten zusteht. 4. a) Eine Partei, die für den Fall des Unterliegens im Prozess ein Rückgriffsrecht auf einen Dritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem durch Vermittlung des Gerichtspräsidenten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses den Streit verkünden (§ 38 Abs. 1 aZPO).