(RBOG 1983 Nr. 22). In RBOG 1992 Nr. 24 stellte das Obergericht alsdann fest, notwendige Kosten im Sinn von § 75 ZPO könnten dem Litisdenunziaten durchaus auch dann entstehen, wenn die Streitverkündung an sich nicht notwendig sei. Ob es sich um eine notwendige Streitverkündung handelt oder nicht, ist allerdings eine Frage des materiellen Rechts (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 312 f.; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., S. 164; Walder, Zivilprozessrecht, 3.A., § 14 N 5; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.A., 5. Kap.