Gemäss § 292 Ziff. 10 aZPO ist gegen Urteile der Bezirksgerichte und der Bezirksgerichtlichen Kommissionen, sofern nur die Kostenregulierung angefochten wird, die Beschwerde möglich; zuständig ist das Obergericht (§ 65 Ziff. 2 aZPO). 3. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Parteientschädigung als Litisdenunziatin auf RBOG 1992 Nr. 24. Das Obergericht unterschied bis dahin zwischen notwendiger und nicht notwendiger Streitverkündung, wobei nur im ersteren Fall die dem obsiegenden Litisdenunziaten entstandenen Kosten von der unterliegenden Partei zu zahlen waren (RBOG 1983 Nr. 22).