Mit Beschwerde beantragt die Versicherungsgesellschaft, X sei zu verpflichten, sie ebenfalls zu entschädigen. Sie macht geltend, als Litisdenunziatin sei sie ins umfangreiche Beweisverfahren einbezogen worden und habe auch an der Hauptverhandlung teilgenommen. Obwohl es sich nicht um eine notwendige Streitverkündung handle, habe sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten. 2. Das vorliegende Verfahren wurde mit Eingang des Vorstandsbegehrens des Beschwerdegegners vom 20. November 1987 anhängig gemacht. Anwendbar sind somit die Bestimmungen der bis Ende 1988 geltenden Zivilprozessordnung (§ 264 ZPO; RBOG 1989 Nr. 40). Gemäss § 292 Ziff.