RBOG 1995 Nr. 27 Der Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen 1. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall klagte X gegenüber der Y AG auf Schadenersatz sowie auf Genugtuung. Die Y AG verkündete der Versicherungsgesellschaft Z, bei welcher sie haftpflichtversichert war, den Streit. Die Versicherungsgesellschaft beteiligte sich in der Folge als Litisdenunziatin auf seiten der Y AG. Das Bezirksgericht hiess die Klage von X im reduzierten Umfang gut und verpflichtete ihn, die Gegenpartei zu entschädigen. Mit Beschwerde beantragt die Versicherungsgesellschaft, X sei zu verpflichten, sie ebenfalls zu entschädigen.