{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--27_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-27", "Checksum": "be8c14d1ab848d3e9133a01de943da05"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:21", "Checksum": "c29260d477fda0c5230c3724c59b3add", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27\nRegeste:\nDer Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen\n\n\nEs rechtfertigt sich deshalb, die Nebenpartei bei der Kostenverlegung nicht separat zu berücksichtigen. Wohl können durch den Eintritt eines Dritten als Nebenpartei durchaus zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind jedoch nicht dadurch zu überwälzen, dass die Nebenpartei in den Kostenspruch einbezogen wird. Massgebend muss vielmehr auch diesbezüglich das Verhältnis zwischen der Nebenpartei und der unterstützten Partei bleiben. Obsiegt die Nebenpartei an der Seite der von ihr unterstützten Hauptpartei, so hat sie sich für die ihr entstandenen Aufwendungen ausschliesslich an letztere zu halten; die obsiegende Partei wiederum hat, sofern die Aufwendungen der Nebenpartei ausgewiesen sind, gemäss § 3 lit. c AT gegenüber der Gegenpartei Anspruch auf einen Zuschlag zur Gebühr nach Streitwert. Im umgekehrten Fall hat sich die obsiegende Partei für den ihr infolge Nebenintervention bzw. Streitverkündung entstandenen Mehraufwand wiederum ausschliesslich an die ihr im Prozess gegenüberstehende Hauptpartei zu halten; auch sie kann sich dabei auf § 3 lit. c AT berufen und eine erhöhte Parteientschädigung beanspruchen, sofern ihr durch den Beitritt eines Dritten tatsächlich ein erhöhter Aufwand erwachsen ist.\nBei dieser Lösung spielt es bei einer Streitverkündung auch keine Rolle, welche der beiden Prozessparteien dem Dritten den Streit verkündet. Entscheidend ist vielmehr, wem sich dieser letztendlich anschliesst. Das Risiko erhöhter Verfahrenskosten und Parteientschädigungen trägt damit nicht in jedem Fall der Streitverkünder, sondern stets diejenige Partei, die im Hauptprozess unterliegt. Die Nebenpartei dagegen erhält ihre Entschädigung für den von ihr betriebenen Aufwand nicht direkt von der im Hauptprozess unterliegenden Partei; vielmehr hat sie ihren Anspruch bei derjenigen Partei geltend zu machen, die sie im Hauptprozess unterstützt hat. Ob die Nebenpartei für ihren eigenen Aufwand eine Entschädigung erhält bzw. im umgekehrten Fall zur Tragung der Parteikosten der Gegenpartei mit herangezogen wird, hängt ausschliesslich von ihrem Rechtsverhältnis zur unterstützten Partei ab und ist nicht im Hauptprozess zu entscheiden.\nb) Der Beschwerdegegner führt aus, auf diese Weise könne die sich sicher fühlende Partei beliebigen Dritten den Prozess verkünden, um dadurch das Prozessrisiko der Gegenpartei zu erhöhen und diese zur Aufgabe des Prozesses zu zwingen. Indessen beinhaltet jeder Prozess hinsichtlich der Kosten ein Risiko, das sich nicht mit letzter Sicherheit kalkulieren lässt; so lässt sich nicht immer voraussehen, ob ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig wird, dessen Kosten letztlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Andererseits wird das Kostenrisiko gerade dadurch begrenzt, dass eine Nebenpartei keine volle Prozessentschädigung erhält. Vielmehr kann sie sich für ihren Aufwand nur indirekt, d.h. über die von ihr unterstützte Hauptpartei durch einen Zuschlag zur Grundgebühr (§ 3 lit. c AT), schadlos halten. Zudem verfügen die Gerichte bei der Festsetzung der Verfahrenskosten wie auch der Parteientschädigungen innerhalb der Gebührenverordnung bzw. des Anwaltstarifs trotz Abhängigkeit vom Streitwert mit Bezug auf den zu entschädigenden Aufwand durchaus über ein gewisses Ermessen (RBOG 1989 Nr.25). Sofern sich eine Nebenpartei in missbräuchlicher Weise dem Prozess einzig deswegen anschliesst, um dadurch das Kostenrisiko einer der beiden Hauptparteien zu erhöhen, obliegt es dem Richter, bei der Kostenregelung die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (RBOG 1986 Nr. 15).\n7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin als Streitberufene ist im Hauptprozess nicht Partei, weshalb sie von der Vorinstanz, wenn auch aus anderen Gründen, zu Recht nicht in die Kostenregelung einbezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch vielmehr gegenüber der von ihr im Hauptprozess unterstützten Partei direkt geltend zu machen.\nObergericht, 4. Mai 1995, ZP 94 33"}