{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--27_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-27", "Checksum": "be8c14d1ab848d3e9133a01de943da05"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:21", "Checksum": "c29260d477fda0c5230c3724c59b3add", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27\nRegeste:\nDer Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen\n\n\nOhne spezielle gesetzliche Regelung anerkennt einzig Leuch den Ersatzanspruch des Intervenienten in seiner Eigenschaft als prozessualer Gegner einer Hauptpartei. Sein Kostenersatzanspruch sei die unabweichliche Konsequenz seiner Zulassung zum Prozess und rechtfertige sich aus dem gleichen Grund wie der Kostenanspruch der Partei. Dies ergebe sich aus der objektiv rechtswidrigen Schadensverursachung, die für den Gehilfen so wenig wie für die Hauptpartei vermeidbar sei, da auch der Intervenient sich, soweit er am Prozess teilgenommen habe, durch sein Interesse am siegreichen Ausgang zur Teilnahme genötigt sehe. Immerhin könne sein Kostenanspruch so wenig wie seine Kostenpflicht regelmässig bestehen; vielmehr seien auch diese im Einzelfall dem richterlichen Ermessen anheimzustellen (Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A., Art. 58 N 4).\nc) Die wenigen publizierten Entscheide aus der kantonalen Praxis lehnen einen Einbezug des Nebenintervenienten in die Kostenregelung ohne gesetzliche Grundlage ab. So stellte das Obergericht Uri im Jahr 1980 fest, ein Litisdenunziat trete freiwillig an die Seite des Streitverkünders, weshalb er weder Partei noch Streitgenosse werde. Somit stehe ihm auch kein selbständiger Rechtschutzanspruch zu. Die Auslagen für seine Bemühungen stellten Kosten dar, die er grundsätzlich selber zu tragen habe und nicht als Parteikosten geltend machen könne. Mangels Parteistellung gebe es für ihn weder eine Kosten- noch eine Entschädigungsfolge. Ausdrücklich offen gelassen wurde in diesem Entscheid allerdings die Frage, inwiefern eine ohne oder nur mit teilweisem Erfolg unterstützte Prozesspartei auf einen Litisdenunziaten Regress nehmen könne (RBUR 1980 Nr. 2).\nIn einem Entscheid aus dem Jahre 1989 stellte das Appellationsgericht Tessin fest, die akzessorische Stellung des Litisdenunziaten und Nebenintervenienten bedinge, dass dieser im Hauptprozess weder obsiegen noch unterliegen könne. Deshalb könne er weder eine Entschädigung beanspruchen, noch könnten ihm Kosten auferlegt werden. Das Tessiner Recht sehe jedoch die Möglichkeit vor, Kosten, die eine Partei unnötigerweise verursacht habe, in jedem Fall, d.h. unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, dieser aufzuerlegen. Gestützt auf diese Bestimmung sei es deshalb möglich, dem intervenierenden Streitberufenen allenfalls zu Lasten der von ihm unterstützten Hauptpartei eine Entschädigung zuzusprechen, wenn diese durch ihren Klagerückzug die unterstützende Intervention des Streitberufenen wirkungslos gemacht habe (SJZ 89, 1993, S. 32).\n6. a) Die alte wie auch die zur Zeit geltende Zivilprozessordnung des Kantons Thurgau räumen dem Nebenintervenienten und dem Litisdenunziaten nur untergeordnete Prozessrechte ein. Wohl erhalten diese vom Zeitpunkt der Intervention an sämtliche Vorladungen und Prozessmitteilungen und sind ausserdem berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen (§§ 37 und 39 aZPO bzw. §§ 26 und 28 ZPO). Ausserdem kann der Nebenintervenient von sich aus Rechtsmittel ergreifen, soweit diese nicht beispielsweise durch Anerkennung oder Vergleich der unterstützten Partei ausgeschlossen werden (Böckli, § 37 N 4). Diese auf den ersten Blick weitreichende Befugnis wird allerdings dadurch relativiert, dass die Hauptpartei jederzeit ein vom Nebenintervenienten allein erklärtes Rechtsmittel zurückziehen kann (Walder, § 13 N 15).\nVon daher ist der Nebenintervenient bzw. Litisdenunziat lediglich als Helfer für die von ihm unterstützte Partei zu betrachten. Die in § 37 Abs. 1 und 2 aZPO bzw. § 26 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Rechte verschaffen ihm in bezug auf die Kostenverlegung noch keine parteiähnliche Stellung. Die Nebenpartei tritt dem Prozess bei, weil sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Hauptpartei hat oder von einer der beiden Hauptparteien gerufen wird. Das Urteil im Hauptprozess wirkt ihr gegenüber jedoch nicht direkt; von Bedeutung ist es bloss für einen allfälligen späteren Prozess zwischen der Nebenpartei einerseits und der unterstützten Partei andererseits. Für den Erstprozess ist dieses Rechtsverhältnis allerdings weitgehend ohne Belang; aus der Sicht der Gegenpartei ist die Nebenpartei blosser Helfer der unterstützten Partei. Daher kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich eine Partei nunmehr plötzlich zwei oder mehr Parteien gegenübergestellt sähe, weil die Gegenpartei von einer oder mehreren Nebenparteien unterstützt wird.\nDie Nebenpartei erlangt durch den Eintritt in den Prozess mithin keine Stellung, die es rechtfertigen würde, sie als eigenständige Partei zu behandeln. Mit ihrem Prozesseintritt erhält sie wohl die in § 37 Abs. 1 und 2 aZPO bzw. § 26 Abs. 1 und 2 ZPO genannten prozessualen Rechte; in den Hauptpunkten bleibt sie aber vollständig abhängig von der unterstützten Partei. Von daher unterscheidet sich ihre Stellung nur unwesentlich von einem Dritten, der in einem Prozess eine der beiden Parteien durch Beschaffung von Beweismitteln und dergleichen unterstützt, dies jedoch gegen aussen nicht kundtut."}