{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--27_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-27", "Checksum": "be8c14d1ab848d3e9133a01de943da05"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:21", "Checksum": "c29260d477fda0c5230c3724c59b3add", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27\nRegeste:\nDer Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen\n\n\nc) Bereits am 31. August 1912 stellte das Obergericht Thurgau fest, es gehöre zum Prozessrisiko, dass eine Partei für den Fall des Unterliegens der Gegenpartei sowie allfälligen Nebenparteien, die nicht unnötig ins Recht gerufen worden seien, Kostenersatz zu leisten habe. Die Kosten einer notwendigen Streitverkündung seien demnach von der unterliegenden Partei zu zahlen (RBOG 1912 Nr. 6; Böckli, § 95 N 2). In RBOG 1930 Nr. 10 wurde diese Praxis ausdrücklich bestätigt. Weder der eine noch der andere Entscheid enthält allerdings weitere Ausführungen darüber, von welchen Erwägungen sich das Obergericht im einzelnen leiten liess. Auch in RBOG 1983 Nr. 22 setzte es sich nicht mit den grundsätzlichen Voraussetzungen für den Einbezug des Litisdenunziaten in die Kostenregelung auseinander. Vielmehr stützte es sich ohne weitere Ausführungen auf die bisherige Praxis, lehnte im konkreten Fall allerdings eine Entschädigungspflicht des unterliegenden Klägers zugunsten des Litisdenunziaten ab, weil dieser sich nicht dem streitverkündenden Kläger, sondern als Nebenintervenient der Gegenpartei angeschlossen hatte. 1992 wurde diese Praxis lediglich dahingehend geändert, dass dem Litisdenunziaten im Fall des Obsiegens auch dann Ersatz seiner Kosten zugesprochen wurde, wenn er sich der Gegenpartei des Streitverkünders angeschlossen hatte. Allerdings ist auch die in RBOG 1992 Nr. 24 wiedergegebene Begründung äusserst kurz; sie knüpft an einen Hinweis im Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung an, wo indessen lediglich ausgeführt wird, der Litisdenunziat könne sich durchaus auch der Gegenpartei des Streitverkünders anschliessen. Diese Bemerkung bezieht sich jedoch vorab auf die prozessuale Stellung des Streitberufenen, die dieser frei und unabhängig davon wählen kann, von welcher der Hauptparteien ihm der Streit verkündet wird (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 47 N 1). Einen Hinweis auf die Kostenfolgen enthält diese Fundstelle hingegen nicht. Vielmehr führen die zitierten Autoren aus, der Litisdenunziat habe im Fall des Obsiegens der von ihm unterstützten Partei keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung durch die Gegenpartei. Andererseits hafte er im umgekehrten Fall aber auch nicht für eine der Gegenpartei zugesprochene Entschädigung (Sträuli/Messmer, § 47 ZPO N 2).\nDamit bleibt die bisherige thurgauische Praxis grundsätzlich zu überprüfen.\n5. a) Im Gegensatz zu anderen Prozessordnungen sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der Streitverkündung und Nebenintervention gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.\nGemäss Art. 69 Abs. 2 BZP bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, inwieweit der Intervenient an die Gerichtskosten und die Entschädigung des Gegners der unterstützten Partei beitragspflichtig oder diesem gegenüber ersatzberechtigt ist. Das Bundesgericht verneinte den Entschädigungsanspruch einer Nebenintervenientin, die im Hauptprozess die obsiegende Partei unterstützt hatte. Dabei lehnte es sich an das zürcherische Prozessrecht an, das weder eine Kostenpflicht noch einen Entschädigungsanspruch des Nebenintervenienten vorsehe, sofern dieser den Prozess nicht übernehme (BGE 105 II 296 f.).\nWie Art. 69 Abs. 2 BZP sehen einige kantonale Prozessordnungen explizit die Möglichkeit vor, die Streitgenossen und Streithelfer an den Prozesskosten zu beteiligen. Gemäss § 117 Abs. 1 ZPO AG entscheidet der Richter darüber nach Ermessen. Daraus wird geschlossen, dass es dem richterlichen Ermessen nicht bloss obliegt, in welchem Ausmass ein Streitgenosse bzw. -helfer in die Kostenregelung einbezogen werden könne. Vielmehr sei es auch in das richterliche Ermessen gestellt, ob dieser überhaupt der Kostenregelung unterworfen werden könne, wenn die von ihm unterstützte Partei kostenpflichtig oder ersatzberechtigt werde (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, § 117 N 5). Auch in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden (Art. 80 Abs. 1 ZPO AR) bzw. St. Gallen (Art. 271 Abs. 1 ZPO SG) besteht die gesetzliche Möglichkeit, Nebenparteien in die Verlegung der Kosten einzubeziehen.\nInwieweit der Streitberufene mit Prozesskosten belastet werden darf oder Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten hat, ist auch in den Prozessgesetzen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft nicht geregelt. Nach der Praxis ist eine Belastung mit Gerichts- und Anwaltskosten der Hauptparteien mangels gesetzlicher Vorschrift jedoch ausgeschlossen; hingegen kann dem Litisdenunziaten unter Berücksichtigung des Prozessausgangs, des Verursacherprinzips und der Rechtfertigung der Streitverkündung bei entsprechendem Antrag zu Lasten des Klägers oder des Beklagten eine Entschädigung zugesprochen werden (Staehelin/Sutter, § 10 N 39). Unklar bleibt hier allerdings, ob dieser Anspruch unabhängig vom Prozessausgang stets zu Lasten des Litisdenunziaten oder unabhängig von der Person des Streitverkünders zu Lasten der unterliegenden Partei gehen soll.\nb) Nach der Auffassung Guldeners liegt der Streithilfe stets ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Litisdenunziaten zugrunde, an dem der Prozessgegner nicht beteiligt sei. Durch seine Streithilfe nehme der Litisdenunziat Interessen wahr, die einzig im internen Rechtsverhältnis begründet seien. Entsprechend sei auch das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergehe, im Verhältnis zwischen dem Prozessgegner und dem Streithelfer nicht verbindlich. Die Prozesshandlungen des letzteren würden der unterstützten Partei zugerechnet, die es in der Hand habe, die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Streithelfers durch Widerspruch aus dem Feld zu schlagen. Deshalb sei auch grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb dieser kostenpflichtig erklärt werden sollte (Guldener, S. 408)."}