{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--27_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-27", "Checksum": "be8c14d1ab848d3e9133a01de943da05"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:21", "Checksum": "c29260d477fda0c5230c3724c59b3add", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27\nRegeste:\nDer Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen\n\n\nb) Unter Streitverkündung ist die von einer Prozesspartei (Litisdenunziant) ausgehende Aufforderung an einen Dritten (Litisdenunziat) zu verstehen, sie im Prozess zu unterstützen (Guldener, S. 309; Kummer, S. 163; Vogel, 8. Kap., N 81; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 10 N 32). Absicht der Hauptpartei ist es, diesen Dritten ihrerseits zu belangen, falls sie im bereits hängigen Prozess unterliegen sollte, oder, was der seltenere Fall ist, weil sie in einem später vom Dritten gegen sie angestrengten Prozess aus dem negativen Ausgang des jetzt hängigen Prozesses Einwendungen herleiten möchte (Walder, § 14 N 1). Das rechtliche Interesse des Streitverkünders wird allerdings nicht geprüft und muss daher auch nicht dargetan werden (Guldener, S. 310; Vogel, 8. Kap., N 82). Im Gegensatz dazu wird der Nebenintervenient nicht von einer Partei berufen. Vielmehr will er aus eigenem Interesse am Verfahren teilnehmen. Folgerichtig muss er ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei glaubhaft machen, ansonsten er dem Prozess nicht beitreten kann (Guldener, S. 306 f.; Walder, § 13 N 1 f.; Geiger, Streitgenossenschaft und Nebenintervention unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Zivilprozessrechts, Diss. Zürich 1969, S. 140 ff.). Tritt der Streitberufene als Nebenintervenient in den Prozess ein, so kann von seiten der Hauptparteien hiegegen nicht wie im Fall, dass eine Drittperson von sich aus die Nebenintervention begehrt, Widerspruch erhoben werden (§ 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 aZPO e contrario). Nach erfolgtem Eintritt in den Prozess unterscheidet sich die rechtliche Stellung des Nebenintervenienten in keiner Weise mehr von derjenigen des Litisdenunziaten; beide sind sie Nebenparteien. Die Streitverkündung ist mithin nie rechtliche Pflicht, sondern Obliegenheit zur Vermeidung der Einrede des schlecht geführten Prozesses seitens eines Dritten (Walder, § 14 N 1). Dem Streitberufenen steht es nach erfolgter Streitverkündung grundsätzlich frei, ob er beitreten will oder nicht. Auch hat er die Möglichkeit, dem Streitverkünder bloss intern, sei es mit Rat oder Beweismitteln, beizustehen. Damit entfaltet das im Hauptprozess ergehende Urteil jedoch genauso wenig Wirkung gegen ihn, wie wenn er im Einverständnis des Streitverkünders dessen unmittelbare Stellvertretung übernimmt. Anders verhält es sich nur, wenn er anstelle des Streitverkünders in den Prozess eintritt, sofern beide Prozessparteien zustimmen (Guldener, S. 310; Kummer, S. 165; Vogel, 8. Kap., N 85 f.; Staehelin/Sutter, § 10 N 36; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 325 ff.). Während der Bund und einige Kantone die \"streitgenössische Nebenintervention\" kennen, bei welcher der Nebenintervenient die Stellung eines Streitgenossen und damit einer Partei erhält, gehen die Wirkungen der Nebenintervention und der Streitverkündung in den meisten kantonalen Prozessordnungen, unter ihnen auch die thurgauische, viel weniger weit. So erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils im Prozess der Hauptparteien nicht auch auf die Nebenpartei. Letztere kann gegen Rückzug, Anerkennung der Klage oder Vergleichsabschluss seitens der von ihr unterstützten Hauptpartei nichts unternehmen; diese bleibt Herrin des Prozesses. Von einem unbeteiligten Dritten unterscheidet sich die Nebenpartei prozessual gesehen nur dadurch, dass sie alle Vorladungen und Prozessmitteilungen zugestellt erhält und berechtigt ist, die Vorträge und Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen (§ 37 Abs. 1 und 2 aZPO; Guldener, S. 314; Walder, § 13 N 15; Böckli, Zivilprozess-Ordnung für den Kanton Thurgau, Frauenfeld 1930, § 37 N 4)."}