{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--27_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-27", "Checksum": "be8c14d1ab848d3e9133a01de943da05"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:19:21", "Checksum": "c29260d477fda0c5230c3724c59b3add", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 27\nRegeste:\nDer Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen\n\nRBOG 1995 Nr. 27\nDer Litisdenunziat ist nicht in den Kostenspruch betreffend den Hauptprozess einzubeziehen\n1. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall klagte X gegenüber der Y AG auf Schadenersatz sowie auf Genugtuung. Die Y AG verkündete der Versicherungsgesellschaft Z, bei welcher sie haftpflichtversichert war, den Streit. Die Versicherungsgesellschaft beteiligte sich in der Folge als Litisdenunziatin auf seiten der Y AG. Das Bezirksgericht hiess die Klage von X im reduzierten Umfang gut und verpflichtete ihn, die Gegenpartei zu entschädigen. Mit Beschwerde beantragt die Versicherungsgesellschaft, X sei zu verpflichten, sie ebenfalls zu entschädigen. Sie macht geltend, als Litisdenunziatin sei sie ins umfangreiche Beweisverfahren einbezogen worden und habe auch an der Hauptverhandlung teilgenommen. Obwohl es sich nicht um eine notwendige Streitverkündung handle, habe sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten.\n2. Das vorliegende Verfahren wurde mit Eingang des Vorstandsbegehrens des Beschwerdegegners vom 20. November 1987 anhängig gemacht. Anwendbar sind somit die Bestimmungen der bis Ende 1988 geltenden Zivilprozessordnung (§ 264 ZPO; RBOG 1989 Nr. 40). Gemäss § 292 Ziff. 10 aZPO ist gegen Urteile der Bezirksgerichte und der Bezirksgerichtlichen Kommissionen, sofern nur die Kostenregulierung angefochten wird, die Beschwerde möglich; zuständig ist das Obergericht (§ 65 Ziff. 2 aZPO).\n3. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Parteientschädigung als Litisdenunziatin auf RBOG 1992 Nr. 24. Das Obergericht unterschied bis dahin zwischen notwendiger und nicht notwendiger Streitverkündung, wobei nur im ersteren Fall die dem obsiegenden Litisdenunziaten entstandenen Kosten von der unterliegenden Partei zu zahlen waren (RBOG 1983 Nr. 22). In RBOG 1992 Nr. 24 stellte das Obergericht alsdann fest, notwendige Kosten im Sinn von § 75 ZPO könnten dem Litisdenunziaten durchaus auch dann entstehen, wenn die Streitverkündung an sich nicht notwendig sei. Ob es sich um eine notwendige Streitverkündung handelt oder nicht, ist allerdings eine Frage des materiellen Rechts (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 312 f.; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., S. 164; Walder, Zivilprozessrecht, 3.A., § 14 N 5; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3.A., 5. Kap., N 87). Diesem Punkt braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, nachdem sich die Parteien einig sind, es handle sich um eine nicht notwendige Streitverkündung. Somit bleibt einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten zusteht.\n4. a) Eine Partei, die für den Fall des Unterliegens im Prozess ein Rückgriffsrecht auf einen Dritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem durch Vermittlung des Gerichtspräsidenten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses den Streit verkünden (§ 38 Abs. 1 aZPO). Gemäss § 39 Abs. 1 aZPO finden auf die Teilnahme des Litisdenunziaten die Vorschriften über die Rechtsstellung des Nebenintervenienten Anwendung. Diesem sind vom Zeitpunkt der Intervention an alle Vorladungen und Prozessmitteilungen zuzustellen (§ 37 Abs. 1 aZPO). Er ist berechtigt, die Vorträge und die Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen; soweit diese Ergänzungen nicht mit den eigenen Prozesshandlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht (§ 37 Abs. 2 aZPO). Diese Bestimmungen über die Streitverkündung und die Nebenintervention wurden teils sinngemäss und teils wörtlich in die neue ZPO übernommen (§§ 26 ff. ZPO; vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Thurgau an den Grossen Rat vom 20. Oktober 1981, S. 7)."}