OHG handelt es sich indessen um öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche aus staatlichem Leistungsrecht. Solche sind weder adhäsionsweise noch mittels Einreichung einer Weisung geltend zu machen. Das Bezirksgericht, welches für die Beurteilung der Straftat vorliegend an sich unbestrittenermassen zuständig wäre, ist folglich verpflichtet, entsprechend den strafprozessualen Grundsätzen über die Forderungen der Beschwerdeführer zu entscheiden. Hiezu gehört - ohne dass eine spezielle Anordnung notwendig wäre - die Durchführung einer Verhandlung gemäss § 160 StPO. Rekurskommission, 18. September 1995, SW 95 7