16 OHG Genüge zu tun, wurden in § 10a Abs. 3 StPO die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens gemäss ZPO sinngemäss für anwendbar erklärt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass über das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ausdrücklich der Strafrichter, und zwar grundsätzlich im ordentlichen Verfahren gemäss StPO, zu befinden hat. Der Zivilrichter ist nur zuständig für die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Bestimmungen der ZPO gelten deshalb ausdrücklich bloss für alle zivilrechtlichen Verfahren (§ 1 ZPO). Bei den Ansprüchen nach Art. 11 ff. OHG handelt es sich indessen um öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche aus staatlichem Leistungsrecht.