Dass die hiesigen Behörden das Strafverfahren vorliegend gestützt auf Art. 350 StGB an diejenigen des Kantons X abtraten, vermag folglich nichts daran zu ändern, dass der Kanton Thurgau für die Beurteilung der von den Opfern geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zuständig bleibt. Nach § 10a Abs. 1 StPO beurteilt der Strafrichter solche Begehren. § 10a StPO gehört systematisch zum Abschnitt "Strafgerichte" der StPO. Um Art. 16 OHG Genüge zu tun, wurden in § 10a Abs. 3 StPO die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens gemäss ZPO sinngemäss für anwendbar erklärt.