11 Abs. 1 OHG ist deshalb davon auszugehen, mit der Präzisierung von Art. 346 Abs. 2 StGB habe das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat stets in demjenigen Kanton, in welchem die Tat verübt wurde, die Entschädigung oder Genugtuung geltend zu machen (vgl. plädoyer 5/95 S. 44). Dieser Schluss rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil in Art. 11 Abs. 1 OHG ausschliesslich auf den Gerichtsstand des Orts der Begehung (Art. 346 StGB), nicht aber auf die nachfolgenden Bestimmungen über die speziellen Gerichtsstände verwiesen wird. c) Dass die hiesigen Behörden das Strafverfahren vorliegend gestützt auf Art.