Das Opfer hat deshalb auch dann, wenn für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung nicht diejenigen Behörden des Orts zuständig sind, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde, an diesem Ort sein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zu stellen. Es darf ihm nicht zugemutet werden, zwecks Klärung eines allfälligen Kompetenzkonfliktes letztlich die Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 351 StGB) anrufen zu müssen. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 OHG ist deshalb davon auszugehen, mit der Präzisierung von Art.