Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass vorerst Klarheit über die örtliche Zuständigkeit geschaffen werden muss, sind mit dem Sinn und Zweck des OHG nicht vereinbar. Sofort feststellbar ist stets der Ort der Tat; hierüber kann auch dann, wenn für die Beurteilung der strafbaren Handlung an sich die speziellen Gerichtsstände von Art. 348, 349 und 350 StGB zur Anwendung gelangen, keinerlei Zweifel bestehen. Das Opfer hat deshalb auch dann, wenn für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung nicht diejenigen Behörden des Orts zuständig sind, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde, an diesem Ort sein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren zu stellen.